Gesetzliche
Grundlagen
Die Unterweisung der Mitarbeiter/innen ist sowohl in der
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie der EU (89/391/EWG), in den Artikeln 10
und 12, sowie in praktisch allen
deutschen Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
ausdrücklich gefordert.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§
10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und
der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen
zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung
der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit
anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen,
dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen
Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen
Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet
sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die
Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten
und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat
der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende
Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in
Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die
nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
§ 12 Unterweisung
(1)Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend
und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der
Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit
der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung
angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt
werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung
nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung
der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen
werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers
bleiben unberührt.
Unfallverhütungsvorschrift (BGV A1; Grundsätze
der Prävention)
§
4 Unterweisung der Versicherten
(1)Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12
Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die
Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber
einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
§ 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz
die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die
insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von
Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen
gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Berufsgenossenschaftliche Regel
(BG-Regel) 133
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
5. Betrieb
5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten
5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der
Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen Erläuterung:
Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es
sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen
mit Feuerlöschern abzuhalten. |