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| Ausbildung zum gebrüften Brandschutzbeauftragten Bestellung von Brandschutzbeauftragten Brandschutzbeauftragte können grundsätzlich in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung bestellt werden. Sie sind insbesondere in Betrieben notwendig, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht. Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebes sind dessen Beschaffenheit, bauliche Gegebenheit (z.B. bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung), die Personengefährdung, die angewendeten Arbeitsverfahren, die Menge und Art der eingesetzten Arbeitsstoffe usw. zu berücksichtigen. (Siehe auch BGR 133 [alt: ZH 1/201], Tabelle 3 „Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung“). Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten erfolgt in schriftlicher Form. Die Aufgaben und die Funktionsbeschreibung sollten Bestandteil der Bestellung sein. Bei den im Betrieb anwesenden Personen ist die Anzahl und räumliche Verteilung im Betrieb zu berücksichtigen und ob es sich dabei um ortskundige und/oder um hilfsbedürftige Personen handelt. Die nachstehend aufgeführten Tabellen sind nicht anzuwenden in Betrieben oder Bereichen, in denen durch Rechtsvorschriften die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer anerkannten Werkfeuerwehr geregelt ist. I. Betriebe der Industrie, des Handwerks, der Lagerung und des Transportes In Betrieben der Industrie, des Handwerks sowie der Lagerung und des Transportes sollte in Abhängigkeit vom Brandrisiko und der Anzahl der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen für die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten die folgende Tabelle zugrunde gelegt werden.
II. Betriebe der Verwaltung, der Dienstleistungen, des Handels und des Verkaufs Bei Betrieben der Verwaltung, der Dienstleistungen sowie des Handels und Verkaufs sollte unabhängig vom Brandrisiko bei einer entsprechenden Anzahl und Art der durchschnittlichen im Betrieb anwesenden Personen für die Benennung eines Brandschutzbeauftragten die nachstehende Tabelle zugrunde gelegt werden.
Für Betriebe wie z. B. Einkaufszentren, Betriebshöfe usw., die nicht in der Tabelle I und II erfasst sind, sowie für Gebäude, die eine Vielzahl verschiedener Betriebe beherbergen, ist bedingt durch die Gesamtsituation (gemeinsame Rettungswege, Mischnutzung, usw.) die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll. In diesen Fällen sind die Tabellen I und II sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben Der Brandschutzbeauftragte hat den Brandschutz-Verantwortlichen eines
Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter)
in allen Fragen des Brandschutzes zu unterstützen. Diese Unterstützungstätigkeit
sieht beispielhaft wie folgt aus: Die Inhalte Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten wird auf Grundlagen der vfdb 12-09/01 „Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten "sowie der BGI 847 „Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten" durchgeführt. Muster-Lehrplan zur Ausbildung des Brandschutzbeauftragten
Entsprechend der Ausbildungsdauer, der Zielgruppe sowie der Vorkenntnisse können die Themenblöcke in dem angegebenen Rahmen erweitert werden. Zusätzlich können branchenspezifische Schwerpunkte gesetzt werden. Ausbildungsdauer Die Dauer der Ausbildung sollte mindestens 64 Lehreinheiten (LE) = 2 Wochen betragen. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden. Sie muss mindestens 32 LE = 1 Woche betragen. Eine Lehreinheit umfasst 45 Minuten. Die Ausbildung schließt mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, die insgesamt mindestens 4 Stunden umfasst. Sie ist in der geforderten Ausbildungsdauer miteingeschlossen. Je nach Größe, Art und Umfang des Gefahrenpotentials,
der von den Brandschutzbeauftragten zu betreuenden Betriebe, können
zusätzliche
Ausbildungsabschnitte erforderlich sein.
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