Gesetzliche Grundlagen

Grundsätze der Prävention
BGV A1 § 22 Abs. 2

“Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisungen und Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.”

Berufsgenossenschaftliche Regel
(BG-Regel) 133

“Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern“
5. Betrieb
5.2 “Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in
der Handhabung von Feuerlöschern zu
unterweisen. Dort, wo es die örtlichen
Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in
regelmäßigen Abständen praktische
Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.”

Weitere Regelwerke:

Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) §§ 10 und 12

Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
(BGI 560)

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